Baumschutzsatzungen

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Gemeindeparlamente können ihre eigene Baumschutzsatzung beschließen, tun es aber oft nicht, weil sie die private Verfügungsgewalt der Eigenheimbesitzer über den Naturschutz stellen – nach dem Motto: Laubharken nervt und die Bäume könnten einem über den Kopf wachsen.

…und berechtigte Interessen der Eigentümer berücksichtigen. Vom Schutz ausgenommen sind generell Obstbäume, Wald, Gärtnereien, Baumschulen, Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen.

  • Entweder werden alle Baumarten unter Schutz gestellt oder nur Laubbäume.
  • Der für den Schutz maßgebliche Mindest-Stammumfang variiert von 10 bis 80 cm. Mittlere Werte kommen am häufigsten vor.
  • Freiwachsende Hecken und Großsträucher sind meist, aber nicht immer einbezogen.
  • Walnussbäume und  Birken sind gelegentlich vom Schutz ausgenommen, ebenso Hybrid-Pappeln,  wenn sie durch standortgerechte Baumarten ersetzt werden. In neueren Satzungen werden Essigbäume und invasive Neophyten, (z.B. Eschenblättriger Ahorn) vom Schutz ausgeschlossen.
  • Bußgelder und Ersatzpflanzungsauflagen können hoch oder niedrig angesetzt  sein.
  • z.B. bei Alleen und Baumreihen (privat und öffentlich) von mindestens 100 m Länge,
  • bei Fällungen oder Rückschnitten, die geschützte Arten beeinträchtigen könnten.

Vom 1. März bis 30. September ist es generell verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche zu entnehmen oder zurückzuschneiden. (Ausnahme: schonende Form- und Pflegeschnitte.) Das gilt auch für privates Eigentum.

eiche

In der Gemeinde Niedere Börde (Sachsen-Anhalt) war der Widerstand gegen eine Baumschutzsatzung groß – bis eine sehr alte Eiche ganz legal verschwand. Dann ging es ganz schnell mit dem Beschluss einer Baumschutzsatzung (2010). Bürger und Verwaltung haben sich daran gewöhnt und leben gut damit.